I. Zweck

§1 Zweck des Vereins

Die Zürcher Kunstgesellschaft, mit Sitz in Zürich, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie hat den Zweck, den Sinn für bildende Kunst zu pflegen, in der Öffentlichkeit das Verständnis für das Kunstschaffen zu heben und die Bestrebungen der Künstlerschaft zu fördern. Diesen Zweck erreicht sie insbesondere durch den Betrieb des Kunsthauses. Dessen Hauptaufgaben sind:

Aufgaben des Kunsthauses

1. Erhaltung und Ausbau der Kunstsammlungen und der Bibliothek;

2. Veranstaltung von Ausstellungen;

3. Herausgabe und finanzielle Unterstützung von Publikationen aus dem Gebiete der bildenden Kunst;

4. Veranstaltungen zur Kunstvermittlung sowie gesellige Anlässe von Kunstschaffenden und mit der Kunst verbundenen Personen.

5. Ausstellung und Pflege von Kunstwerken Dritter, die in der Obhut der Zürcher Kunstgesellschaft stehen.

II. Mitgliedschaft

§2 Mitglieder

Mitglieder werden können natürliche oder juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen.

Die Mitgliedschaft umfasst insbesondere Einzelmitglieder, Paarmitglieder, Juniorenmitglieder, Firmenmitglieder und Ehrenmitglieder.

§3 Aufnahme

Der Vorstand regelt die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Aufnahme kann aus wichtigen Gründen ver-weigert werden.

§4 Vereinigung Zürcher Kunstfreunde

Die Mitgliedschaft bei der Vereinigung Zürcher Kunstfreunde schliesst die Mitgliedschaft bei der Zürcher Kunstgesellschaft ein. Der Vorstand der Zürcher Kunstgesellschaft regelt die Einzelheiten.

§5 Ehrenmitglieder

Kunstschaffende und mit der Kunst verbundene Personen, die sich um die bildende Kunst oder die Kunstgesellschaft in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie geniessen alle Mitgliedschaftsrechte.

§6 Mitgliederbeitrag

Die Jahresbeiträge für die Mitgliederkategorien gemäss §2 werden auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung festgesetzt.

Die Juniorenmitglieder bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.

§7 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§8 Mitgliedschaftsrechte

Die Mitgliedschaft und die daraus folgenden Rechte sind an die Zahlung des Jahresbeitrags gebunden.

Die Mitglieder erhalten eine Mitgliederkarte, die während ihrer Gültigkeitsdauer insbesondere zum freien Eintritt zur gezeigten Sammlung und zu den wechseln-den Ausstellungen, zur Benützung der Bibliothek einschliesslich Heimausleihe sowie zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts an der Generalversammlung berechtigt.

§8A Jahreskarten

Den Firmenmitgliedern steht das Recht zu, in einem vom Vor-stand festzusetzenden Verhältnis zu ihrem Jahresbeitrag zusätzliche Jahreskarten zu beziehen. Diese Jahreskarten vermitteln die gleichen Rechte wie die Mitglie-derkarten gemäss § 8 Abs. 2, mit Ausnahme des Teilnahme- und Stimmrechts an der Generalversammlung.

Der Vorstand kann die Ausgabe solcher Jahreskarten gemäss Abs. 1 auch auf weitere Perso-nenkreise wie Gönner / innen oder pensionierte Mitarbeitende ausdehnen.

§9 Austritt und Ausschluss

Der Austritt kann nur per Jahresende erfolgen.

Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen Mitglieder jederzeit ausschliessen. Ausgeschlossenen steht innert zehn Tagen das Recht des Rekurses an die Gene-ralversammlung offen.

§10 Sammlungsfonds und Ankäufe

Die Anschaffungen für die Sammlungen werden aus dem Sammlungsfonds bestritten, der sich wie folgt zusammensetzt:

1. Aus einem Betrag zulasten der jährlichen Betriebsrechnung nach Ermessen des Vorstands, in der Regel CHF 500 000.–;

2. aus Schenkungen und Legaten, wobei von den Schenkungen und Legaten ohne besondere Zweckbestimmung in der Regel die Hälfte dem Sammlungs-fonds zufällt;

3. aus in der Regel 15 % der Mitgliederbeiträge.

III. Organisation

§11 Gliederung

Die Organe der Zürcher Kunstgesellschaft sind:

1. Die Generalversammlung der Mitglieder;

2. der Vorstand;

3. die Revisionsstelle;

4. Direktor / Direktorin und weitere Mitglieder der Geschäftsleitung des Kunst-hauses.

§12 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ. Sie hat folgende Kompetenzen:

1. Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und von drei weiteren Mitgliedern des Vorstands sowie der Revisions-stelle;

2. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;

3. Entlastung des Vorstands;

4. Festsetzung der Jahres- beiträge;

5. Entscheidung über wichtige, vom Vorstand ihr unterbreitete Geschäfte;

6. Revision der Statuten;

7. Auflösung des Vereins.

§13 Ordentliche Generalversammlung

Jedes Jahr findet in der ersten Jahreshälfte eine ordentliche Generalversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Zustellung des Jahresberichtes mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag.

Mindestens 50 Vereinsmitglieder können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Das Begehren muss dem Vorstand spätestens 90 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung unter Angabe der An-träge mitgeteilt werden. Weniger als 90 Tage vorher eingegangene Traktandierungsbegehren werden in der darauffolgenden ordentlichen Generalversammlung behandelt, sofern nicht ausdrücklich die Einberufung einer ausser-ordentlichen Generalversammlung beantragt wird.

§14 Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen werden aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf schriftliches Begehren von mindestens 100 Vereinsmitgliedern (unter Angabe der Traktanden und Anträge) hin durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag.

§15 Anfragen und Anregungen

In der Generalversammlung können Anfragen gestellt und Anregungen gemacht werden über jeden die Kunstgesellschaft berührenden Gegenstand. Beschlüsse sind jedoch nur zulässig über Geschäfte, die auf der Tagesordnung stehen und zu denen der Vorstand Stellung nehmen konnte.

§16 Geschäftsordnung, Abstimmungen und Beschlüsse

Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Bei Paarmitgliedern hat jeder der beiden Partner für sich eine Stimme. Die Stellvertretung eines Mitglieds an der Generalversammlung ist ausgeschlossen.

Die Abstimmungen in der Generalversammlung finden offen statt, es sei denn, dass die Generalversammlung für einzelne Geschäfte eine geheime Abstimmung beschliesst, oder dass der Vorstand dies begründet anordnet. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Vorbehalten bleibt die Vorschrift über die Änderungen der Statuten und die Auflösung der Zürcher Kunstgesellschaft (§ 25 und § 26).

Die Durchführung von Wahlen wird den Mitgliedern mindestens 90 Tage vor der Generalversammlung angekündigt. Der Vorstand schlägt geeignete Kandidierende vor. Die bisherigen Vorstandsmitglieder bzw. der bisherige Prä-sident / die bisherige Präsidentin gelten bei Ablauf ihrer Amtsdauer ohne Weiteres als vorgeschlagen, sofern sie nicht ihren Rücktritt erklärt haben oder der Vorstand keinen anderen Antrag stellt. Ferner können Vorschläge für Kandidierende schriftlich und von mindestens 50 Vereinsmitgliedern unterzeichnet bis spätestens 60 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden.

Bei der Wahl darf nur über Kan-didierende abgestimmt werden, die in dieser Weise vorgeschlagen wurden oder als vorgeschlagen gelten oder deren Wahl durch den Vorstand beantragt wird. Im ersten Wahlgang ist die absolute, in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen massgebend.

§17 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist das oberste geschäftsleitende Organ. Er vertritt die Zürcher Kunstgesellschaft nach innen und aussen. Insbesondere obliegen ihm:

1. Einberufung der Generalversammlung, Festsetzung der Tagesordnung und Vorberatung ihrer Geschäfte;

2. Ernennung und Abberufung sämtlicher Mitglieder der Geschäftsleitung und Festsetzung deren Pflichtenhefte;

3. Entscheid über die strategische Ausrichtung des Kunsthauses auf Antrag des Direktors / der Direktorin;

4. Verabschiedung der Jahresrechnung zu Handen der Generalversammlung;

5. Genehmigung des jährlichen Voranschlages (Betriebsbudget und Investitionsbudget) und allfälliger Nachträge dazu;

6. Genehmigung der Eintrittspreise;

7. Regelung und Erteilung der Unterschriftsberechtigungen;

8. Erlass von Reglementen;

9. sämtliche Geschäfte, die nach Gesetz, Statuten, Reglement oder Vorstandsbeschluss nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Vorstand kann einzelne Befugnisse an einzelne oder mehrere seiner Mitglieder (z.B. an einen Ausschuss) oder an Dritte übertragen. Die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Vorstands obliegen der Geschäftsleitung, welche auch für die operative Führung der Geschäfte verantwortlich ist.

§18 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus insgesamt elf Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden wie folgt bestellt;

1. die Generalversammlung wählt den Präsidenten / die Präsidentin und drei weitere Mitglieder;

2. die Vereinigung Zürcher Kunstfreunde delegiert ein Mitglied;

3. die öffentliche Hand ordnet sechs Mitglieder ab, wovon vier durch den Stadtrat der Stadt Zürich und zwei durch den Regierungsrat des Kantons Zürich bezeichnet werden.

§19 Konstituierung

Abgesehen von § 18 konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt insbesondere den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin.

§20 Präsident/Präsidentin

Der Präsident / die Präsidentin leitet die Geschäfte des Vorstands. Er / Sie stimmt in den Vorstandssitzungen mit; bei Stimmgleichheit hat er / sie den Stichentscheid.

Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin vertritt bei Verhinderung den Präsidenten / die Präsidentin.

§21 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§22 Amtsdauer

Die Amtsdauer des Präsidenten / der Präsidentin und der weiteren von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§23 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung gewählt.

Die Revisionsstelle hat die in Art. 728 ff. OR für die ordentliche Revision umschriebenen Rechte und Pflichten.

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und teilt den Befund dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mit. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt ein Jahr.

IV. Schlussbestimmungen

§24 Beziehungen

Beziehungen zur Stadt Zürich, zu Stiftungen und zur Vereinigung Züricher Kunstfreunde

Die Rechte und Verpflichtungen der Zürcher Kunstgesellschaft gegenüber der Stadt Zürich, der Stiftung Zürcher Kunsthaus, der Vereinigung Zürcher Kunstfreunde sowie weiteren mit dem Kunsthaus Zürich langfristig verbundenen Stiftungen sind durch besondere Vereinbarungen geregelt.

In Bezug auf die Stadt Zürich gilt insbesondere der Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft in seiner jeweils gültigen Fassung (AS 442.110).

§25 Statutenänderung

Mitteilungen an die Mitglieder (wie z. B. Einladungen zur Generalversammlung) erfolgen per Brief oder E-Mail an die verzeichneten Mitgliederadressen oder über das an die Mitglieder gerichtete Kunsthaus-Magazin.

§26 Auflösung

Die Auflösung der Zürcher Kunstgesellschaft kann nur in einer mit eingeschriebenem Brief zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Veto des zwanzigsten Teils aller Mitglieder genügt jedoch, um die Auflösung zu verhindern.

Die Generalversammlung, an der die Auflösung beschlossen wird, bestimmt unter Wahrung der öffentlichen Interessen mit Dreiviertelmehrheit über das Schicksal des Vereinsvermögens und der Sammlung. Bis zur Bildung einer allfälligen neuen Kunstgesellschaft unterstehen das Vereinsvermögen und die Sammlung des Kunsthauses vorübergehend der Verwaltung der Stadt Zürich. Das Vereinsvermögen und die Sammlung sind auf jeden Fall einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden.

§27 Statutenrevisionen

Diese Statuten treten an die Stelle der Statuten vom 3.7.1919, mit Abänderungen vom 12.1.1926, 7.11.1932, 29.5.1953, 24.5.1960, 28.5.1969, 29.5.1975, 4.5.1982, 28.5.1990, 3.6.2002, 26.5.2003, 30.5.2005, 27.5.2013, 30.5.2016 und 29.5.2017.

Also beschlossen in der am 19. Juni 2023 abgehaltenen ordentlichen Generalversammlung der Zürcher Kunstgesellschaft.


Der Präsident der Zürcher Kunstgesellschaft
Dr. Philipp M. Hildebrand


Der Vizepräsident der Zürcher Kunstgesellschaft
Dr. Conrad M. Ulrich