I. Zweck

§1 Zweck des Vereins

Die Zürcher Kunstgesellschaft, mit Sitz in Zürich, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie hat den Zweck, den Sinn für bildende Kunst zu pflegen, in der Öffentlichkeit das Verständnis für das Kunstschaffen zu heben und die Bestrebungen der Künstlerschaft zu fördern. Diesen Zweck erreicht sie insbesondere durch den Betrieb des Kunsthauses. Dessen Hauptaufgaben sind:

Aufgaben des Kunsthauses

1. Erhaltung und Ausbau der Kunstsammlungen und der Bibliothek;

2. Veranstaltung von Ausstellungen;

3. Herausgabe und finanzielle Unterstützung von Publikationen aus dem Gebiete der bildenden Kunst;

4. Veranstaltungen zur Kunstvermittlung sowie gesellige Anlässe von Kunstschaffenden und mit der Kunst verbundenen Personen.

5. Ausstellung und Pflege von Kunstwerken Dritter, die in der Obhut der Zürcher Kunstgesellschaft stehen.

II. Mitgliedschaft

§2 Mitglieder

Die Mitgliedschaft umfasst insbesondere:

– Ehrenmitglieder

– Einzelmitglieder

– Paarmitglieder

– Kollektivmitglieder

– Juniorenmitglieder

§3 Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Sie kann aus wichtigen Gründen verweigert werden.

§4 Vereinigung Zürcher Kunstfreunde

Die Mitgliedschaft bei der Vereinigung Zürcher Kunstfreunde schliesst die Mitgliedschaft bei der Zürcher Kunstgesellschaft ein. Der Vorstand der Zürcher Kunstgesellschaft regelt die Einzelheiten.

§5 Ehrenmitglieder

Kunstschaffende und mit der Kunst verbundene Personen, die sich um die bildende Kunst oder die Kunstgesellschaft in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie geniessen alle Mitgliedschaftsrechte.

§6 Mitgliederbeitrag

Die Jahresbeiträge für die Mitgliederkategorien gemäss § 2 werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt.

Die Juniorenmitglieder, ab 17 Jahren bis zur Erreichung der Altersgrenze von 25 Jahren, bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.

§7 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§8 Mitgliedschaftsrechte

Die Mitgliedschaft und die daraus folgenden Rechte sind an die Zahlung des Jahresbeitrags gebunden.

Die Mitglieder erhalten eine Mitgliedkarte, die während ihrer Gültigkeitsdauer innerhalb des Kunsthauses zum freien Eintritt zur Sammlung und zu den wechselnden Ausstellungen, zur Benützung der Bibliothek einschliesslich Heimausleihe sowie zur Ausübung des Stimmrechts an der Generalversammlung berechtigt.

Den Kollektivmitgliedern steht das Recht zu, in einem vom Vorstand festzusetzenden Verhältnis zu ihrem Jahresbeitrag Einzelmitgliedkarten auf den Namen von Angehörigen ihrer Verwaltung zu beziehen. Die derart bezeichneten Personen üben in der Generalversammlung das Stimmrecht wie Einzelmitglieder aus. Sie können ferner weitere Einzelmitgliedkarten zum jeweils gültigen Jahresbeitrag für Einzelmitglieder beziehen.

§9 Austritt und Ausschluss

Der Austritt kann durch schriftliche Anzeige an den Vorstand auf Jahresende erfolgen.

Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen Mitglieder ausschliessen. Ausgeschlossenen steht innert zehn Tagen das Recht des Rekurses an die Generalversammlung offen.

§10 Sammlungsfonds und Ankäufe

Die Anschaffungen für die Sammlungen werden aus dem Sammlungsfonds bestritten, der sich wie folgt zusammensetzt:

1. aus einem Betrag zulasten der jährlichen Betriebsrechnung nach Ermessen des Vorstandes, in der Regel mindestens CHF 500 000.–;

2. aus Schenkungen und Legaten, wobei von den Schenkungen und Legaten ohne besondere Zweckbestimmung in der Regel die Hälfte dem Sammlungsfonds zufällt;

3. aus mindestens 15 % der Mitgliederbeiträge.

III. Organisation

§11 Gliederung

Die Organe der Zürcher Kunstgesellschaft sind:

1. Die Generalversammlung der Mitglieder;

2. Der Vorstand;

3. Die ständigen Kommissionen;

4. Die Revisionsstelle;

5. Direktor / Direktorin und weitere Mitglieder der

6. Geschäftsleitung des Kunsthauses.

§12 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ. Sie hat folgende Kompetenzen:

1. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und von drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes sowie eines Mitgliedes der Revisionsstelle,

2. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;

3. Festsetzung der Jahresbeiträge;

4. Entscheidung über wichtige, vom Vorstand ihr unterbreitete Geschäfte;

5. Revision der Statuten;

6. Auflösung des Vereins.

§13 Ordentliche Generalversammlung

Jedes Jahr findet in der ersten Jahreshälfte eine ordentliche Generalversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Zustellung des Jahresberichtes mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag. Mindestens 50 Vereinsmitglieder können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Das Begehren muss dem Vorstand spätestens fünf Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung unter Angabe der Anträge mitgeteilt werden; weniger als fünf Wochen vorher eingegangene Traktandierungsbegehren werden in der darauffolgenden ordentlichen Generalversammlung behandelt, sofern nicht ausdrücklich die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung beantragt wird.

§14 Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen werden aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf schriftliches Begehren von mindestens 50 Vereinsmitgliedern (unter Angabe der Traktanden und Anträge) hin durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag.

§15 Anfragen und Anregungen

In der Generalversammlung können Anfragen gestellt und Anregungen gemacht werden über jeden die Kunstgesellschaft berührenden Gegenstand. Beschlüsse sind jedoch nur zulässig über Geschäfte, die auf der Tagesordnung stehen und zu denen der Vorstand Stellung nehmen konnte.

§16 Geschäftsordnung, Abstimmungen und Beschlüsse

Die Abstimmungen in der Generalversammlung finden offen statt, es sei denn, dass für einzelne Geschäfte geheime Abstimmung beschlossen wird. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Vorbehalten bleibt die Vorschrift über die Änderungen der Statuten und die Auflösung der Zürcher Kunstgesellschaft (§ 25 und § 26).

Vorschläge für die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten / der Präsidentin müssen schriftlich und von mindestens 20 Vereinsmitgliedern unterzeichnet spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Die bisherigen Vorstandsmitglieder und der bisherige Präsident / die bisherige Präsidentin gelten ohne weiteres als vorgeschlagen, sofern sie nicht ihren Rücktritt erklärt haben oder der Vorstand nicht einen anderen Antrag stellt.

Bei der Wahl darf nur über Kandidierende abgestimmt werden, die in dieser Weise vorgeschlagen wurden oder als vorgeschlagen gelten oder deren Wahl durch den Vorstand beantragt wird. Im ersten Wahlgang ist die absolute, in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen massgebend.

§17 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist das oberste geschäftsleitende Organ. Er vertritt die Zürcher Kunstgesellschaft nach innen und aussen. Insbesondere obliegen ihm:

1. Einberufung der Generalversammlung, Festsetzung der Tagesordnung und Vorberatung ihrer Geschäfte;

2. Ernennung und Abberufung sämtlicher Mitglieder der Geschäftsleitung und Festsetzung deren Pflichtenhefte;

3. Entscheid über die strategische Ausrichtung des Kunsthauses auf Antrag des Direktors / der Direktorin;

4. Verabschiedung der Jahresrechnung zu Handen der Generalversammlung;

5. Genehmigung des jährlichen Voranschlages (Betriebsbudget und Investitionsbudget) und allfälliger Nachträge dazu;

6. Genehmigung der Eintrittspreise;

7. Regelung und Erteilung der Unterschriftsberechtigungen;

8. Erlass von Reglementen;

9. sämtliche Geschäfte, die nach Gesetz, Statuten, Reglement oder Vorstandsbeschluss nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Vorstand kann einzelne Befugnisse an einzelne oder mehrere seiner Mitglieder (z.B. an einen Ausschuss) oder an Dritte übertragen. Die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Vorstands obliegen der Geschäftsleitung, welche auch für die operative Führung der Geschäfte verantwortlich ist.

§18 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus insgesamt elf Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden wie folgt bestellt;

1. die Generalversammlung wählt den Präsidenten / die Präsidentin und drei weitere Mitglieder;

2. die Vereinigung Zürcher Kunstfreunde delegiert ein Mitglied;

3. die öffentliche Hand ordnet sechs Mitglieder ab, wovon vier durch den Stadtrat der Stadt Zürich und zwei durch den Regierungsrat des Kantons Zürich bezeichnet werden.

§19 Konstituierung

Abgesehen von § 18 konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt insbesondere den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin.

§20 Präsident/Präsidentin

Der Präsident / die Präsidentin leitet die Geschäfte des Vorstandes. Er / Sie stimmt mit; bei Stimmgleichheit hat er / sie den Stichentscheid.

§21 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§22 Amtsdauer

Die Amtsdauer der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§23 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle setzt sich – unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen – wie folgt zusammen: Eine Person (oder Institut des öffentlichen Rechts) wird von der Stadt Zürich abgeordnet; eine Person wird von der Generalversammlung gewählt.

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und teilt den Befund dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich mit. Die Amtsdauer der von der Generalversammlung gewählten Person beträgt drei Jahre.

IV. Schlussbestimmungen

§24 Beziehungen

Beziehungen zur Stadt Zürich, zu Stiftungen und zur Vereinigung Züricher Kunstfreunde

Die Rechte und Verpflichtungen der Zürcher Kunstgesellschaft gegenüber der Stadt Zürich, der Stiftung Zürcher Kunsthaus, der Vereinigung Zürcher Kunstfreunde sowie weiteren mit dem Kunsthaus Zürich langfristig verbundenen Stiftungen sind durch besondere Vereinbarungen geregelt.

In Bezug auf die Stadt Zürich gilt insbesondere der Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft vom 2. März 1988 mit den seitherigen Änderungen (LS 442.110).

§25 Statutenänderung

Zur Abänderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen.

§26 Auflösung

Die Auflösung der Zürcher Kunstgesellschaft kann nur in einer mit eingeschriebenem Brief zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Veto des zwanzigsten Teils aller Mitglieder genügt jedoch, um die Auflösung zu verhindern.

Die Generalversammlung, an der die Auflösung beschlossen wird, bestimmt unter Wahrung der öffentlichen Interessen mit Dreiviertelmehrheit über das Schicksal des Vereinsvermögens und der Sammlung. Bis zur Bildung einer allfälligen neuen Kunstgesellschaft unterstehen das Vereinsvermögen und die Sammlung des Kunsthauses vorübergehend der Verwaltung der Stadt Zürich. Das Vereinsvermögen und die Sammlung sind auf jeden Fall einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden.

§27 Statutenrevisionen

Diese Statuten treten an die Stelle der Statuten vom 3.7.1919, mit Abänderungen vom 12.1.1926, 7.11.1932, 29.5.1953, 24.5.1960, 28.5.1969, 29.5.1975, 4.5.1982, 28.5.1990, 3.6.2002, 26.5.2003, 30.5.2005, 27.5.2013 und 30.5.2016.

Also beschlossen in der am 29. Mai 2017 abgehaltenen ordentlichen Generalversammlung der Zürcher Kunstgesellschaft.


Der Präsident der Zürcher Kunstgesellschaft
Walter Kielholz


Der Vizepräsident der Züricher Kunstgesellschaft
Dr. Conrad M. Ulrich